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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gastwirt – Missachtung des Nichtraucherschutzgesetzes – Zwangsgeld

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VG Minden
Az: 3 K 535/13
Urteil vom 12.02.2014

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt die Gaststätte „C. L. “ in XX Q. X1. , Hauptstraße XX.
Die Beklagte stellte bei Kontrollen der Gaststätte am 27.04.2011 und 26.05.2011 fest, dass in den Räumen der Gaststätte geraucht wurde. Darüber hinaus war die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung des Rauchverbotes im Eingangsbereich der Gaststätte nicht vorhanden. Nach der Kontrolle am 26.05.2011 wurde gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid erlassen, auf Grund dessen dieser am 24.02.2012 durch das AG N. (XX OWi-XX Js XX/XX-XX/XX) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200,00 EUR verurteilt wurde.
Am 04.11.2011 und 11.04.2012 erfolgten erneut Kontrollen, bei denen festgestellt wurde, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung des Rauchverbots im Eingangsbereich der Gaststätte immer noch fehlte, rechts neben der Eingangstür das Schild „Raucherclub“ hing, im Gastraum auf fast allen Tischen Aschenbecher vorhanden waren und mehrere anwesende Gäste Zigaretten rauchten.
Unter dem 16.04.2012 erließ die Beklagte – nach Anhörung des Klägers am 13.04.2013 – eine Ordnungsverfügung, mit der sie den Kläger aufforderte, das Rauchverbot nach § 4 Abs. 1 NischG in der Gaststätte „C. L. „, XX Q. X1. , Hauptstraße XX durchzusetzen und einzuhalten. Gleichzeitig wurde dem Kläger für den Fall, dass er diese Anordnung nicht befolge, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. Des Weiteren ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Der Kläger hat die Ordnungsverfügung vom 16.04.2012 darüber hinaus auch nicht angefochten.
Bei einer weiteren Kontrolle in der Gaststätte des Klägers am 25.01.2013 war die Kennzeichnung des Rauchverbots im Eingangsbereich der Gaststätte weiter nicht vorhanden und ein Gast wurde rauchend angetroffen. Der Kläger befand sich an dem Tisch des rauchenden Gastes.
Am 29.01.2013 setzte die B[…]


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