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Verlängerung der BAföG-Förderungshöchstdauer bei Pflege von Angehörigen

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Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 A 583/17 – Beschluss vom 06.07.2018

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2017 – 3 K 2053/15 – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I.

Die Klägerin studierte im Wintersemester 2010/2011 Englisch, Germanistik, Optionalbereich mit Studienziel Bachelor an der Universität des Saarlandes. Im Sommersemester 2011 studierte sie Englisch, Geschichte, Optionalbereich mit dem Studienziel Bachelor. Seit dem Wintersemester 2011/2012 war die Klägerin in den Fächern Englisch, Geschichte, Erziehungswissenschaften mit dem Studienziel LA Real/Gesamtschulen immatrikuliert. Mit Schreiben vom 25.4.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie gehe davon aus, dass keine andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG vorliege, da die bisherigen Studienleistungen voll verwertbar seien bzw. Identität beider Studiengänge vorliege. Die Förderungshöchstdauer ende im März 2015.

(Symbolfoto: Rasmus S/Shutterstock.com)

Mit Antrag vom 5.2.2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung ab April 2015 bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 14.4.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ab. Dagegen erhob die Klägerin am 11.5.2015 Widerspruch. Diesen begründete sie unter anderem damit, dass zu Beginn ihres Studiums bei ihrem Vater Demenz diagnostiziert worden sei. Als sie 2013 von dem verpflichtenden Auslandsaufenthalt zurückgekehrt sei, habe er sie nicht mehr erkennen können. Die Auswirkungen der Krankheit hätten sie sehr belastet. Sie habe ihrer Mutter an zwei Tagen in der Woche, wenn diese zur Arbeit gegangen sei, bei der Pflege und Betreuung ihres Vaters geholfen. Sie habe ihn angezogen, gefüttert, ihn bis zum Mittagessen mit verschiedenen Tätigkeiten beschäftigt, anschließend für ihn gekocht und erneut darauf geachtet, dass er etwas Warmes essen und trinken konnte. Arztbesuche hätten sie gemeinsam erledigt, da ihre Mutter medizinisches Fachdeutsch nur schlecht verstehe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2.12.2015 v[…]


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