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Rechtschutzversicherung – Verjährung Rückzahlungsanspruch überzahlter Rechtsanwaltskosten

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LG Hannover – Az.: 20 O 129/10 – Urteil vom 03.01.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.246,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin fordert überzahltes Rechtsanwaltshonorar zurück.

Sie ist der Rechtsschutzversicherer der kardiologischen Gemeinschaftspraxis Dres … .

Der Beklagte reichte im März 2000 für die vorgenannten Ärzte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt wegen vertragsärztlicher Honoraransprüche für die Quartale I/96 bis III/1999 in Höhe von mehr als 6 Millionen DM ein S 17 KA 81/00 SG Magdeburg . Dabei ist streitig, ob der Beklagte beauftragt war bzw. die Rechtsanwaltskanzlei …, eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft (im Folgenden: Kanzlei). Weitere Rechtsstreite wurden beim Sozialgericht Magdeburg wegen der folgenden Quartale anhängig gemacht. Nach einer Einigung der damaligen Prozessparteien wurde die Klage zu S 17 KA 81/00 SG Magdeburg im August 2004 zurückgenommen. Für jenen Rechtsstreit hatte die Klägerin am 23.5.2000 Deckungszusage erteilt (Bl. 147 f. d.A.). Sie zahlte insgesamt 12.154,12 € an die Kanzlei.

Am 01.02.2006 beantragte der Beklagte bzw. die Kanzlei in allen Verfahren vor dem Sozialgericht die Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 €. Die Kassenärztliche Vereinigung stimmte einer solchen Streitwertfestsetzung in dem Verfahren S 17 KA 81/00 SG Magdeburg zu. Entsprechend wurde der Streitwert mit Beschluss des Sozialgerichts am 16.05.2006 auf 5.000,00 € festgesetzt (Bl. 27 d. A.). Beschwerde wurde nicht eingelegt. Erst am 06.11.2007 beantragte der Beklagte, den Streitwert auf 2.946.783,20 € zu berichtigen (Bl. 117 d. A.). Die Berichtigung wurde am 15.02.2008 abgelehnt (Bl. 31 ff d. A.), die Beschwerde vom 03.03.2008 (Bl. 119 d. A.) durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 08.07.2009 zurückgewiesen (Bl. 35 d. A.). Die Gegenvorstellung des Beklagten wurde am 8.10.2009 als unzulässig verworfen (Bl. 130 d. A.).

Die Klägerin billigt dem Beklagten ein Honorar in Höhe von 907,82 € unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts von 5.000,00 EUR zu und begehrt Rückz[…]


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