BGH
Az: IV ZR 243/12
Urteil vom 26.06.2013
Leitsatz: Wird in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag vereinbart, dass für den Fall des Unfalltodes eines Mitarbeiters (versicherte Person) des Unternehmens (Versicherungsnehmer) die gesetzlichen Erben des Mitarbeiters bezugsberechtigt sind, soweit keine andere Bestimmung getroffen wurde, so muss eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer erfolgen. Eine bloße Anzeige gegenüber dem Unternehmen ist nur ausreichend, wenn vereinbart wurde, dass das Unternehmen Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung auch für den Versicherer entgegennehmen kann.(Rn.11)
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juli 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten in einem Prätendentenstreit Freigabe eines von der G. Versicherung AG (im Folgenden: Versicherer) hinterlegten Betrages von 41.000 € sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines Zinsdifferenzschadens geltend. Am 28. Mai 2008 verstarb infolge eines Unfalls der Lebensgefährte der Klägerin (im Folgenden: Erblasser), der von den Beklagten, seinen Eltern, zu je 1/2 beerbt wurde. Der Erblasser war – wie die Klägerin – bei einem Telefonunternehmen (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt. Dieses hatte als Versicherungsnehmer bei dem Versicherer im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung auch für den Erblasser als Versicherten eine Unfallversicherung abgeschlossen. In dem Versicherungsschein für die Gruppenunfallversicherung sind für den Todesfall als Bezugsberechtigte die gesetzlichen Erben aufgeführt. Am 10. April 2008 benannte der Erblasser auf einem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung ge[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LAG Rheinland-Pfalz Az: 11 Sa 644/05 Urteil vom 30.03.2006 1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 28.07.2005 (Az.: 6 Ca 335/05) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Mit […]