LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 522/15, Urteil vom 07.06.2016
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. September 2015 – 7 Ca 4371/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der 1967 geborene, ledige Kläger war ab 01. April 1995 bei der Beklagten in deren Hotelbetrieb in B als Etagenhelfer/ Minibar Kellner beschäftigt. Ihm ist ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt.
Fristlose Kündigung bei tätlichem Angriff auf eine ArbeitskolleginNach zwei für den Kläger arbeitsfreien Tagen am 06. und 07.Oktober 2014 kam es am 08. Oktober 2014 während der Arbeitszeit im Keller des Hotels zu einer Diskussion des Klägers mit der Hausdamenassistentin B-Z wegen des unordentlichen Zustands des Etagen-Offices, wo seit Tagen Flaschen und Teller nicht weggeräumt worden waren. Der Verlauf der Auseinandersetzung ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere, ob der Kläger – wie von der Beklagten behauptet – die Zeugin tätlich angegriffen hat, indem er ihr mit beiden Fäusten auf Brust und Schulter schlug, so dass sie mit dem Rücken gegen die Tür fiel. Während des Vorfalls befand sich ebenfalls im Keller die Mitarbeiterin eines Fremdreinigungsunternehmens R. Auch der Service-Mitarbeiter B hat die Auseinandersetzung wahrgenommen. Nach dem Vorfall kam es im Keller zu einem Gespräch des Klägers mit dem Hoteldirektor H und der Betriebsratsvorsitzenden C, dessen Inhalt zwischen den Parteien ebenfalls umstritten ist.
Im Anschluss an den Vorfall vom 08. Oktober 2014 hörte die Beklagte den in der Betriebsstätte B gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung vorbehaltlich der einzuholenden Zustimmung des Integrationsamtes an. Der Betriebsrat erteilte seine Zustimmung.
Am 20. Oktober 2014 fand wegen der Vorkommnisse vom 08. Oktober 2014 ein Gespräch zwischen dem Kläger, seinem Betreuer, dem Hoteldirektor H, der stellvertretenden Hoteldirektorin Z und der Betriebsratsvorsitzenden C statt, nachdem der Kläger zuvor bereits am 15. Oktober 2014 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hatte, wegen deren Inhalts auf Bl. 7 d. A. Bezug genommen wird.
Die Beklag[…]