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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsvertrag – Anfechtung wegen bestehender Schwangerschaft / arglistige Täuschung

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Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 6 Sa 641/12
Urteil vom 11.10.2012

Leitsätze: Die Frage nach einer Schwangerschaft bei der Einstellung ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig. In aller Regel besteht auch keine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin. Dies gilt selbst dann, wenn sie befristet als Schwangerschaftsvertretung beschäftigt werden soll.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 168/12 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Am 30.09.2011 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag (Kopie Bl. 4 ff. d. A.), wonach die Klägerin ab dem 05.10.2011 befristet bis zum 31.01.2013 als Rechtsanwaltsfachangestellte gegen eine monatliche Vergütung von 1.700,00 € brutto eingestellt wurde. Im November 2011 informierte die Klägerin die Beklagte über das Bestehen einer Schwangerschaft mit einem errechneten Geburtstermin vom 19.05.2012. Unter dem 03.01.2012 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an die Klägerin:
 „Sehr geehrte Frau …,
Sie teilten uns unlängst mit, dass Sie schwanger sind. Die Schwangerschaft war Ihnen schon zum Zeitpunkt der Eingehung des Arbeitsverhältnisses bekannt. Dies haben Sie selbst gegenüber weiteren Mitarbeiterinnen bestätigt.
Damit haben Sie uns getäuscht. Wir hätten mit Ihnen niemals einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der selbst einer Schwangerschaftsvertretung dienlich sein sollte. Wir sprechen hiermit
die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung aus. …“
Gegen diese Anfechtung hat sich die Klägerin mit der am 19.01.2012 eingegangenen Klage gewendet.
Durch Urteil vom 26.04.2012 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Anfechtung der Beklagten vom 03.01.2012 beendet worden sei, weil die Klägerin mangels entsprechender Aufklärungspflicht keine arglistige Täuschung begangen habe.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und trägt vertief[…]


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