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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Homeoffice oder Einzelbüro

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Pflicht zu Schutzmaßnahmen nach § 618 BGB
ArbG Augsburg – Az.: 3 Ga 9/20 – Urteil vom 07.05.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger, 63 Jahre alt, ist seit 1.1.1994 als Jurist bei der Beklagten beschäftigt, er erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 0,00 €. Der Kläger ist seit einer Umstrukturierung bei der Beklagten als Leiter der Stabstelle allgemeines Recht/Sozialrecht eingesetzt, er arbeitet am Sitz der Beklagten in A-Stadt und teilt sich ein Büro mit der Mitarbeiterin E.

Der Kläger leitet aus einem ärztlichen Attest vom 9.4.2020 einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erbringung seiner Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Homeoffice her. Hinsichtlich des ärztlichen Attestes wird auf Blatt 33 der Akte Bezug genommen und verwiesen.

Weiter unterrichtet der Kläger nebenamtlich jeweils am Montag 90 Minuten an der Fachakademie für Heilpädagogik das Fach Recht. Auch insoweit leitet der Kläger aus dem vor genannten ärztlichen Attest einen Anspruch her, dass er diesen nebenamtlichen Unterricht nicht leisten muss.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

1) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis 25.000,– Euro bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter des Antragsgegners, dem Antragsteller – solange für ihn das Risiko einer Sars-CoV-2-Infektion besteht – entsprechend dem ärztlichen Attest des Herrn Dr. F. vom 09.04.2020 (Anlage AS 4) Arbeit im Home-Office zu gestatten und, soweit dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, ihm im Vorstandsbereich der Zentrale des Antragsgegners (C-Straße, A-Stadt) das Einzelbüro zur Verfügung zu stellen, das auf dem beigefügten Raumplan Anlage AS 5) mit der Arbeitsplatznummer 95 gekennzeichnet ist, hilfsweise dasjenige mit der Arbeitsplatznummer 97, wiederum hilfsweise dasjenige mit der Arbeitsplatznummer 96.

2) Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis 25.000,– Euro bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter des Antragsgegners, den Antragsteller – solange für ihn das Risiko einer Sars-CoV-2-Infektion besteht – nicht anzuweisen, an der „Fachakademie für Heilpädagogik“ (G-Straße, A-Stadt) oder an anderen Schulen des Antragsgegners Unterricht zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Anträge zurückzuwe[…]


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