OLG Köln – Az.: I-2 Wx 21/17 und I-2 Wx 26/17 – Beschluss vom 17.02.2017
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25.1.2017 gegen die Verfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Leverkusen vom 16.1.2017 – NE-948-36-6 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die Beschwerdeführerin ist die eingetragene Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. Bis 22.8.1975 war ihr Vater M als Miteigentümer eingetragen. Nach seinem Tod am 31.1.1975 ist das Eigentum aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Leverkusen vom 13.5.1975 auf die Beteiligte zu 1) als Alleineigentümerin umgeschrieben worden.
Weiter ist im Grundbuch von C sowie im Grundbuch von C1 jeweils ein Nacherbenvermerk für die drei Kinder der Beteiligten zu 1), T, geb. T1 (die Beteiligte zu 2), T2 und T3 eingetragen worden.
In beiden Grundbüchern ist mit Wirkung vom 19.4.1999 die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts der T2 auf die Beteiligte zu 1) aufgrund notarieller Vereinbarung vom 1.2.1999 eingetragen worden.
Am 10.7.2012 ist der Nacherbe T3 verstorben. Mit Erbschein des Nachlassgerichts Leverkusen vom 4.9.2012 (11 VI 199/12) sind die Beteiligte zu 1) zu ½ und die Beteiligte zu 2) sowie T2 zu jeweils ¼ als Miterben ausgewiesen.Mit Beschluss vom 27.5.2016 (11 VI 135/15) hat das Nachlassgericht Leverkusen den Erbschein nach dem Erblasser M vom 13.5.1975 – infolge des Todes des Nacherben T3 – wegen Unrichtigkeit eingezogen.
Am 14./16.3.2015 haben die Beteiligten zu 1), zu 2) sowie T2 eine privatschriftliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach T3 getroffen, mit der u. a. die Rechte der Nacherbenanwartschaft des T3 zu je ½ auf die Beteiligte zu 2) und T2 übergehen sollten.Mit Schreiben vom 29.1.2016 hat das Grundbuchamt die Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass infolge des Todes des Nacherben T3 der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk unrichtig geworden sei. Weiter hat das Grundbuchamt die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Berichtigung des Nacherbenvermerks unter Vorlage eines neuen Erbscheins nach dem Erblasser M bis zum 31.5.2016 zu beantragen oder eventuelle Hinderungsgründe mitzuteilen.
Die Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3.2.2016 ihrerseits die Berichtigung des Grundbuches unter Vorlage der privatschriftlichen Vereinbarung vom 14./16.3.2015 beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 25.2.2016 hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 2) daraufhin aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen, der die nunmehrigen Nacherben des H[…]