BFH
Az: VI R 19/03
Urteil vom 04.05.2006
Gründe:
I.
Streitig ist die steuerliche Behandlung von überzahlten Krankenbezügen durch den Arbeitgeber.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1995 und 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte bis zum 30. November 1996 als Sozialarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit erhielt er ab 3. November 1995 Krankenbezüge im Rahmen der Lohnfortzahlung durch die Stadt X (Arbeitgeber) gemäß § 71 des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT). Rückwirkend bezog der Kläger ab 19. Juli 1995 Berufsunfähigkeitsrente und ab 1. Dezember 1996 Erwerbsunfähigkeitsrente. Die vom Arbeitgeber in der Zeit vom 15. Dezember 1995 bis zum 31. März 1997 geleisteten Krankenbezüge bzw. Urlaubsvergütungen beliefen sich auf 23 617,50 DM. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 19. März 1997 vor dem Arbeitsgericht vereinbarte der Kläger mit dem Arbeitgeber die Rückzahlung überzahlter Krankenbezüge in Höhe von 7 248,29 DM. Von der Rückforderung der in der Zeit vom 15. Dezember 1995 bis 31. März 1996 gezahlten Krankenbezüge sah der Arbeitgeber gemäß § 71 Abs. 2 BAT ab und verzichtete insoweit auf eine Erstattung. Der Kläger zahlte den genannten Betrag im Jahr 1997 an den Arbeitgeber zurück.
Im Februar 1999 beantragte der Kläger, die Rückzahlung in den Streitjahren 1995 und 1996 steuermindernd zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) lehnte –unter Berücksichtigung der Rückzahlung im Jahr 1997– die Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für diese Jahre ab. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt. Das FG vertrat die Auffassung, die strittigen Zahlungen stellten, da irrtümlich geleistet, keinen Arbeitslohn dar. Die bestandskräftigen Bescheide seien gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) antragsgemäß zu ändern.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des […]