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Wasserrohrbruch in Mietwohnung – Haftung des Vermieters

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AG Potsdam
Az: 26 C 366/95
Urteil vom 21.09.1995

Tatbestand
Die Klägerin ist Sachversicherer für Hausrat der Zeugen A. und B. E. Der Beklagte ist Eigentümer eines Hauses in Potsdam. Die Zeugen E. bewohnen als Mieter eine Wohnung in diesem Haus.
In den Nächten vom 1. zum 2.1.1993 und vom 3. zum 4.1.1993 kam es in der über der Wohnung der Zeugen E. liegenden Wohnung zu einem Wasserrohrbruch. Diese Wohnung stand leer und war nicht beheizt. Ursache für die Wasserbrüche waren geplatzte Wasserrohre infolge Frosteinwirkung. Im Schadenszeitpunkt herrschten extreme Minustemperaturen von bis zu – 17 Grad Celsius.
Im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses wurde den Zeugen E. für die aufgetretenen Leitungswasserschäden ein Betrag in Höhe von DM 7402,40 ersetzt. Nunmehr nimmt die Klägerin den Beklagten in Regreß. Der Beklagte selbst befand sich während der Zwischenfälle im Urlaub. Das Büro des Beklagten wurde über die Wasserschäden informiert. Eine Besichtigung des Schadens durch den Beklagten fand nicht statt.
Die Klägerin behauptet, daß es in der Wohnung zu umfangreichen Leitungswasserschäden gekommen sei. So seien erhebliche Sachschäden im Kinderzimmer, Esszimmer sowie Küche und Flur zu verzeichnen gewesen. Weiterhin seien für die Beseitigung der Schäden insgesamt 44 Stunden aufgewendet worden und für die Renovierung Materialkosten in Höhe von DM 450,00 angefallen. Auch sei ein erhöhter Energiebedarf notwendig gewesen. Die Klägerin behauptet schließlich, daß der Beklagte es abgelehnt habe, die Schäden in der Wohnung zu besichtigen bzw. besichtigen zu lassen.
Der Beklagte behauptet, daß die Leitungswasserschäden nicht so umfangreich gewesen seien, daß die behaupteten Sachschäden entstehen konnten. Weiterhin wurde der angegebene Arbeitsaufwand und der erhöhte Energiebedarf sowie der Materialaufwand in Höhe von DM 450,00 bestritten. Eine Besichtigung der Schäden habe der Beklagte nicht abgelehnt. Im übrigen sei ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von DM 7402,40 aus § 67 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages und §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Die Ansprüche der Zeugen E. sind im Wege der cessio legis auf die Klägerin übergegan[…]


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