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AG Bonn, Az: 109 C 348/14, Urteil vom 23.06.2015
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten die Vergütung für eine Eintragung in das elektronische Branchenverzeichnis „g.de“ geltend.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Unternehmens, welches die geschäftliche Bezeichnung „Verlag für virtuelle Dienste“ trägt. Dieses befasst sich mit Firmenverzeichniseinträgen im Internet.

Die Beklagte ist Inhaberin der „Glas und Gebäudereinigung N1.

Am 01.09.2014 um 11:54 Uhr erhielt der Ehemann der Beklagten für diese ohne vorangegangenen Kontakt mit der Klägerin einen Anruf, dessen Inhalt streitig ist. Um 12:00 Uhr erhielt der Ehemann der Beklagten einen weiteren Anruf von Herrn U als Mitarbeiter der Beklagten. Dieses Telefonat wurde mit Einverständnis des Ehemanns der Beklagten aufgezeichnet. Herr U ließ sich vom Ehemann der Beklagten eine Auftragserteilung zur entgeltlichen Eintragung der Glas- und Gebäudereinigung der Beklagten in das Branchenverzeichnis „g.de“ zum Preis von 495 EUR netto (589,05 EUR brutto) für die Laufzeit von 12 Monaten bestätigen. Der Ehemann bestätigte auch auf Nachfrage, dass er befugt sei, diesen Auftrag zu erteilen sowie die Richtigkeit der Rechnungsadresse. Herr U verwies auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages für virtuelle Dienste. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des zweiten Anrufes Bezug genommen (Bl. 16 d.GA.).

Aus § 2.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages für virtuelle Dienste ergibt sich, dass ein kostenpflichtiger Eintrag in das Firmenverzeichnis erst durch Bestätigung in einem zweiten Telefonat zustande kommt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages für virtuelle Diens[…]


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