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Verkehrsunfall – UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind zu ersetzen

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AG Bremen, Az.: 18 C 0156/12, Urteil vom 12.03.2013
Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich: Bei fiktiver Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte von dem Schädiger und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung auch den Ersatz von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten gemäß eines eingeholten Schadensgutachtens fordern. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB eine klare Entscheidung dahingehend getroffen, dass lediglich die Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung unberücksichtigt zu bleiben hat. Wollte man bei fiktiver Abrechnung weitere Einschränkungen vornehmen, so würde dies zu einer Aushöhlung dieser Schadensberechnung führen.
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2013 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 143, 41 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung des Sachverständigen … aus der Rechnung vom 23.09.2011, Rechnungsnummer … in Hohe von 104,02 € freizuhalten.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Auskunft zu erteilen, welche Daten über ihn und das verunfallte Fahrzeug, Typ BMW 735 i, Fahrzeugidentnummer … bei der Beklagten gespeichert sind und an andere Firmen oder Personen weitergegeben worden sind.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 285,62 € freizuhalten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3,500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis 3.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im September 2011, der sich in Bremen auf dem Parkplatzgelände REAL in der ……..ereignet hat sowie Auskunft über die über ihn und sein Fahrzeug gespeicherten und weiter gegebenen Daten.
Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist dem Grunde nach unstreitig,


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