Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 AL 46/04
Urteil vom 25.07.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Marburg, Az.: S 5 AL 356/03, Urteil vom 19.01.2004
Entscheidung:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 19. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für den Zeitraum 17. März 2003 – 6. April 2003 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von 386,10 Euro aus dem Zeitraum 17. März 2003 – 31. März 2003.
Dem 1967 geborenen Kläger wurde von der Beklagten zuletzt ab 23. Dezember 2002 bzw. ab 1. Januar 2002 am 24. Januar 2003 Arbeitslosengeld bewilligt. Die Beklagte übermittelte ihm mit Schreiben vom 12. März 2003 das Stellenangebot der Firma A.-W. GmbH in W. für eine Beschäftigung als Industriemechaniker mit der Bitte um umgehende Vereinbarung eines Vorstellungstermins dort. Die A.-W. GmbH teilte der Beklagten am 21. März 2003 mit Formblatt-Antwort vom 20. März 2003 mit, dass der Bewerber sich nicht gemeldet bzw. beworben habe. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 3. April 2003: Die Arbeit sei ihm am 12. März 2003 per Post angeboten worden. Er habe der Firma ein Bewerbungsschreiben zukommen lassen, habe aber bis heute keine Antwort erhalten. Die Bewerbung scheine auf dem Postweg verloren gegangen zu sein.
Die Beklagte hob – nach Anhörung vom 27. März 2003 – durch Bescheid vom 29. April 2003 die Arbeitslosengeldbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen Eintritt einer Sperrzeit ab 17. März 2003 auf. Der Leistungsempfänger habe Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB III gegeben, weil er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen der vom Arbeitsamt angebotenen Beschäftigung als Industriemechaniker bei der Firma A.-W. GmbH vereitelt habe, indem er sich nicht bei dem Arbeitgeber beworben habe. Seine Darstellung der Gründe, die zu seiner Arbeitsablehnung bzw. Arbeitsvereitelung geführt hätten, sei durch die Aufklärung des Sachverhalts nicht bestätigt worden. Für das Vorhandensein eines wichtigen Grundes seien keine Anhal[…]