AG Bremen
Az.: 9 C 128/13
Urteil vom 25.07.2013
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Umfang von erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin ist ein Mietwagenunternehmen, welches die Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Haftpflichtversicherer aus dem in Bremen erfolgten Unfall vom 10.12.2012 geltend macht. Eine Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Der in …. wohnhafte Geschädigte mietete bei der Klägerin einen Opel Meriva als Ersatzfahrzeug für seinen Opel Zafira für den Zeitraum vom 13.12.2012 bis zum 21.12.2012 an. Dafür erstellte die Klägerin eine Rechnung in Höhe von 808,00 €. Mit Vereinbarung vom 13.12.2012 trat der Geschädigte seine entsprechenden Ersatzansprüche an die Klägerin ab (Bl. 7 d.A.).
Vorgerichtlich glich die Beklagte einen Betrag von 507,00 € aus und lehnte die Zahlung des überschüssigen Betrages mit Schreiben vom 19.01.2013 ab.
Die Klägerin forderte die Beklagte zuletzt am 26.02.2013 anwaltlich zur Zahlung des Restbetrages auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erstattungsfähigen Kosten aus dem Mittelwert des einschlägigen Normaltarifs nach Schwackeliste und der Liste des Fraunhofer Instituts zu bilden sei. Die Klägerin behauptet, der Opel Zafira sei gemäß der Schwacke-Liste der Gruppe 6 und der Opel Meriva der Gruppe 4 zuzuordnen. Sie meint daher, dass ein Vorteilsausgleich nicht in Betracht komme. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne darüber hinaus zusätzliche Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung, Winterreifen sowie für die Zustellung und Abholung (Fa. W./Opel in O.) verlangen.
Die Klägerin beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 253,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen,
2.die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte………. in Höhe von 46,41 € freizuhalten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet sowohl bei dem Opel Zafira als auch bei dem Opel Meriva handele es sich um Fahrzeuge die der Gruppe 5 zuzuordnen seien.
Sie ist der Ansicht die verlangten Mietwagenkosten seien überhöht und entsprächen nicht de[…]