AG München – Az.: 452 C 17000/17 – Urteil vom 27.06.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung L Straße … , Parterre, … München, Stock, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/WC, 1 Flur, 1 Kellerraum, 1 Bodenraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, in Ziffer 1. in Höhe von 1.800,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe.
Mit Vertrag vom 01.02.1970 mietete der Vater der Beklagten, der am …2017 verstarb, von der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung an.
Am 19.04.2017 erklärte die Beklagte, in das Mietverhältnis einzutreten.
Am 25.04.2017 erklärte die Klägerin die Kündigung des Mietverhältnisses.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe ihren Vater zwar gepflegt, jedoch keinen gemeinsamen Haushalt geführt.
Die Klägerin ist der Meinung, sie habe Anspruch auf Räumung und Herausgabe und beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung L Straße …, Parterre, … München, Stock, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/WC, 1 Flur, 1 Kellerraum, 1 Bodenraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, sie habe, als es ihrem Vater ab August 2015 schlechter ging, einen gemeinsamen Hausstand geführt habe. Daran ändere nichts, dass sie ihre Wohnung in der O straße behalten habe.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Protokolle zur mündlichen Verhandlung nebst Beweisaufnahme Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Räumung und Herausgabe.
Die Beklagte ist nicht gemäß § 563 Abs. 2, S. 1 BGB in das streitgegenständliche Mietverhältnis eingetreten.
Die Beklagte führte mit ihrem Vater keinen gemeinsamen Haushalt.
Die Führung eines gemeinsamen Haushalts erfordert über das gemeinsame Wohnen in derselben Wohnung hinaus ein in gewisser Weise arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Lebensführung in Bezug auf die typischerweise in einem Haushalt anfallenden Verrichtungen (zB Reinigung, Einkaufen, Kochen, Anschaffung von Haushaltsgegenst[…]