BGH
Az: III ZR 50/65
Urteil vom 20.03.1967
Die Beklagte wird des Rechtmittels der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 24. Dezember 1964 insoweit für verlustig erklärt, als sie sich dagegen wendet, daß dem Kläger Ansprüche auf Ersatz von 66 DM Stärkungsmittel für seine Ehefrau, 100 DM Mietwagenkosten zur Beförderung seiner Ehefrau sowie 110 DM Kosten für Fahrten zum Besuch seiner Ehefrau dem Grunde nach zuerkannt worden sind.
Im übrigen wird auf die Revision das bezeichnete Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben und in diesem Umfang, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 19. Dezember 1961 gegen 11 Uhr 30 fuhr die Ehefrau des Klägers bei kaltem, sonnigen Wetter mit dem ihrem Ehemann gehörenden Personenkraftwagen „Auto-Union 1000 S“ auf der Landstraße I. Ordnung von Ziegenhain nach Neukirchen, um dort für ihren Ehemann, einen Zahntechniker, einen Auftrag bei einem Zahnarzt zu erledigen. Die verkehrsreiche Landstraße war schnee- und eisfrei, jedoch an der leichten Linkskurve am Ortseingang von Neukirchen auf eine kurze Strecke mit einer dünnen Glatteisschicht überzogen. Rechts neben dieser Kurve verläuft das langgestreckte Gebäude des Sägewerks O. Ungefähr in Höhe seines stadtseitigen Endes steht der Kilometerstein 48.7. Das Ortseingangsschild Neukirchen befand sich damals in Richtung Ziegenhain 60 m von diesem Stein entfernt; heute ist es etwa 40 m davon entfernt. In der Nähe, wo es heute steht, wurde im Sommer 1964 ein Grenzstein mit dem Kennzeichen „OD“ (Ortsdurchfahrt) gesetzt. Auf dem Straßenstück der Linkskurve, das durch diesen Stein als zur Ortsdurchfahrt gehörig gekennzeichnet ist, noch in Höhe des Sägewerks O, geriet der PKW auf dem Glatteis ins Schleudern, kam nach rechts von der Fahrbahn ab, durchbrach einen Maschendrahtzaun und prallte nach dem Durchqueren eines 18 m breiten Gartens ungefähr 50 m hinter der Stelle, an der er ins Schleudern geriet, gegen eine Gartenmauer. Hierbei wurde das Fahrzeug stark beschädigt und die Ehefrau des Klägers erheblich verletzt. Über die Örtlichkeit ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils noch folgendes: Von dem genannten […]