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Kalkulationsirrtum in außergerichtlichem Vergleich – Aufklärungspflicht einer Partei

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 2 U 64/18 – Urteil vom 30.11.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 3. Zivilkammer, vom 29.05.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien führten in verbundenen Verfahren (Landgericht Bremen 3 O 913/16 und 3 O 1259/16) miteinander Erbstreitigkeiten, die am 03.02.2017 mit einem gerichtlichen Vergleich abgeschlossen wurden. Hierin verpflichtete sich die Klägerin u.a., der Beklagten einen Betrag von € 212.000,00 zu zahlen. Die Vergleichssumme kam durch einen Berechnungsfehler zustande, indem versehentlich ein bereits an anderer Stelle berücksichtigter Betrag von € 85.000,00 zusätzlich addiert worden war. In einer Beratungspause bemerkten die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigte den Fehler, der von den übrigen Prozessbeteiligten unerkannt blieb. Nach der Pause wurde der Vergleich, ohne dass nochmals über Einzelpositionen gesprochen wurde, in Höhe von € 212.000,00 geschlossen, indem der – falsch errechnete – Saldo leicht nach unten abgerundet wurde.

Nach Anfechtung durch die Klägerin wegen des Berechnungsirrtums erfolgte am 12.09.2017 ein Urteil des Landgerichts Bremen in dem Ursprungsverfahren, in welchem festgestellt wurde, „dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 03.02.2017 beendet ist“. Das Urteil ist rechtskräftig (3 O 913/16).

Die Klägerin hat sich im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung des Vergleichs gewendet, indem sie geltend gemacht hat, der Vergleich sei so auszulegen, wie er – ihrer Auffassung nach – tatsächlich gemeint gewesen sei; jedenfalls könne sie Vertragsanpassung nach § 313 BGB verlangen; die Vollstreckung stelle einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung dar und ihr stehe ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten zu.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, einen Vergleich zu einer niedrigeren Einigungssumme als € 212.000,00 hätte sie auf keinen Fall abgeschlossen.

Das Landgericht Bremen, 3. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 29.05.2018 die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeiti[…]


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