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Nettopolicenmodell / Kostenausgleichsvereinbarung – Nichtigkeit

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OLG Karlsruhe
Az: 12 U 85/13
Urteil vom 19.09.2013

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2013 – 10 O 29/13 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein in Liechtenstein ansässiger Lebensversicherer, verlangt von der Beklagten restliche Zahlung aus einer sogenannten Kostenausgleichsvereinbarung.
Die Beklagte beantragte am 13. September 2011 bei der Klägerin eine fondsgebundene Rentenversicherung und – in einem gesonderten Vordruck – den Abschluss einer „Kostenausgleichsvereinbarung“. Der Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung sieht die Zahlung eines monatlichen Beitrags von EUR 200 vor. Die entsprechende Regelung im Versicherungsantrag enthält folgenden Zusatz:
 „In den ersten 60 Monaten wird der Versicherungsbeitrag um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten (siehe Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung) reduziert.“
Der „Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung“ enthält zugleich eine formularmäßige Beratungsdokumentation. Zu den darin unter anderem enthaltenen Sätzen: „Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu bezahlen.“ ist „nein“ angekreuzt. In einem gesondert angefertigten Beratungsprotokoll heißt es zur Produktempfehlung „Prisma Rent“ als Begründung „Kostentransparenz, Renditen stark“.
Der „Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung“ sieht vor, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten von zusammen EUR 6.720,00 in monatlichen Teilzahlungen erbracht werden. Er enthält vor dem Unterschriftsfeld den Hinweis, dass der Antragstellerin bekannt sei, dass sie die „Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen“ kÃ[…]


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