Verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit: Krankengeldanspruch gefährdet
Im Fokus des Sozialrechts steht die Regelung des Krankengeldanspruchs, speziell bei der Meldung von Arbeitsunfähigkeit und deren Zugang bei der Krankenkasse. Ein zentraler Aspekt ist hierbei die Frage, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Fristen die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse erfolgen muss, um den Anspruch auf Krankengeld nicht zu gefährden. Dies betrifft insbesondere die Klärung, ab wann die Meldefrist für die Arbeitsunfähigkeitsmeldung beginnt und welche Rolle dabei der Tag der ärztlichen Feststellung spielt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der rechtlichen Bedeutung des Zugangs der Meldung bei der Krankenkasse. Die Relevanz von elektronischen Signaturen und die Verarbeitung von Dokumenten im digitalen Zeitalter spielen hierbei eine wesentliche Rolle und beeinflussen maßgeblich die Beweisführung und Fristberechnung im Sozialrecht.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 3 KR 183/18 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Urteil betont die Wichtigkeit des rechtzeitigen Zugangs der Meldung einer Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse, um den Anspruch auf Krankengeld aufrechtzuerhalten. Die Meldefrist wird ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit berechnet und beträgt eine Woche.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Meldung der Arbeitsunfähigkeit: Muss bei der Krankenkasse zugehen, um wirksam zu sein. Telefonische, schriftliche, mündliche oder elektronische Formen sind zulässig.
Rechtzeitiger Zugang: Ist ein entscheidendes Kriterium für den Anspruch auf Krankengeld. Versicherte müssen den Zugang bei der Krankenkasse vollständig nachweisen.
Regelmäßiges Ruhen des Krankengeldanspruchs: Tritt ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wird. Eine Meldefrist von einer Woche ist hierbei entscheidend.
Berechnung der Meldefrist: Beginnt am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und endet eine Woche später.
Bedeutung der ärztlichen Feststellung: Der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist maßgeblich für den Beginn der Frist.
Risiko der Übermittlung: Liegt beim Versicherten. Selbst bei rechtzeitiger Ab[…]