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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ordentliche Kündigung einer Werkdienstwohnung

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AG München – Az.: 472 C 22568/18 – Urteil vom 08.02.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 1.952,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten bewohnten Mietwohnungen im Anwesen … aufgrund ordentlicher Kündigung der Klagepartei vom 29.01.2018.

Der Beklagte mietete mit Mietvertrag vom 12.01.2006 die 1-Zimmer Wohnung im Anwesen … von der …, wobei es sich bei der Wohnung um öffentlich geförderten Wohnraum handelte (Mietvertrag vom 12.01.2006, vorgelegt als Anlage K1). Die Wohnung wurden an den Beklagten, welcher bei Abschluss des Mietvertrages als Arzt im Klinikum … arbeitete, als Dienstwohnung vermietet. Die … hatte die Wohnung zuvor bei der … als gewerblicher Zwischenvermieter aufgrund Mietvertrags vom 30.01.1985 angemietet (Mietvertrag vom 30.01.1985, vorgelegt als Anlage K2). Die Wohnung wurde dem Beklagten am 23.01.2006 übergeben (Übergabeprotokoll vom 23.01.2006, vorgelegt als Anlage B1).

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der … zum Ablauf des 30.06.2007. Ein Arbeitszeugnis wurde dem Beklagten mit Datum vom 20.02.2008 erteilt (vorgelegt als Anlage B3).

Der Beklagte unterzeichnete einen neuen Mietvertrag mit Datum vom 18.05.2006 mit der Klagepartei nicht, jedoch unterzeichneten die Parteien einen mit „Nachtrag Nr. 1“ überschriebenen Nachtrag vom 23.03.2011 (Nachtrag, vorgelegt als Anlage K4). Mit Eintragung in das Handelsregister am 23.12.2009 wurde die Klagepartei Rechtsnachfolgerin der … durch formwechselnde Umwandlung (Registerauszug vom 25.04.2017, vorgelegt als Anlage K9). Der Beklagte leistete den Mietzins ab 01.07.2016 an die Klägerin mittels Einzugsermächtigung vom 19.05.2006 (vorgelegt als Anlage K5) und auch die Betriebskostenabrechnungen erfolgten ab diesem Zeitpunkt durch die Klägerin. Am 27.03.2007 stimmte der Beklagte gegenüber der Klagepartei schriftlich zu, dass die Mietkaution in den … angelegt werden sollte (Zustimmung vom 27.03.2007, vorgelegt als Anlage K6) und akzeptierte schriftliche eine Mietanpassung gegenüber der Klagepartei am 06.12.2013 (Schreiben vom 06.12.2013, vorgelegt als Anlage K7).

Mit Schreiben der Klagepartei gegenüber dem Beklagten vom 29.01.2018 kündigte die Klagepartei das Mietverhältnis ordentlich wegen Betriebsbedarf […]


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