Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten – Anfechtung nach AnfG

Ganzen Artikel lesen auf: Steuerrechtsiegen.de

FG Bremen – Az.: 2 K 89/17 (1) – Urteil vom 25.01.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S. (Inhaber der Firma S. …) einen Betrag i.H.v. 26.000,- € nebst Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des früheren Ehemanns der Beklagten, Herrn S., die Rechte aufgrund einer vom Finanzamt erklärten Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz in der bis zum 4. April 2017 gültigen Fassung (AnfG) gegen die Beklagte geltend, indem er die Beklagte auf Wertersatz für ihr von ihrem früheren Ehemann übertragenen Grundbesitz in Anspruch nimmt.

S. war seit dem 5. Januar 2009 als Eigentümer des Grundstücks Gebäude- und Hoffläche B.-Str. mit einer Größe von 1 a und 45 qm (= 145 qm) und als Miteigentümer (… Miteigentumsanteil) des Grundstücks Hofraum B.-Str. mit einer Größe von 9 a (= 900 qm) im Grundbuch des Amtsgerichts A. (Grundbuch …) eingetragen. Das Grundstück Gebäude- und Hoffläche B.-Str. ist im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. … (…) eingetragen. Der … Miteigentumsanteil an dem Grundstück Hofraum B.-Str. ist im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. … (…) eingetragen. Die Gebäude- und Hoffläche B.-Str. und der Miteigentumsanteil an dem Hofraum B.-Str. werden nachfolgend zusammengefasst als „(Mit-)Eigentum Grundstück B.-Str.“ oder „Grundstück B.-Str.“ abgekürzt.

S. hatte das Grundstück B.-Str. mit notariellem Vertrag vom … 2008 (UR-Nr. …) zu einem Kaufpreis von 25.000,- € frei von Belastungen im Grundbuch sowie frei von Rechten Dritter mit Ausnahme des in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs mit der laufenden Nr. 1 eingetragenen Rechts, das er übernommen hatte, erworben. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. ist zur laufenden Nr. 1 nach wie vor Folgendes eingetragen: „Recht der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv