OLG Köln, Az.: 21 U 20/15, Urteil vom 02.06.2016
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05. November 2015 – 15 O 76/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Absatz 2 ZPO aufgrund entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO abgesehen. –
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig begründete Berufung des Klägers vom 02. Dezember 2015 gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 05. November 2015 bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen, da ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Absatz 1 und 3, 281 BGB nicht gegeben ist.
Foto: vichie81/BigstockBei der Herstellergarantie handelt es sich um eine neben die Gewährleistungshaftung des Verkäufers tretende Garantiehaftung eines Dritten, die grundsätzlich möglich und gerade im Kraftfahrzeughandel von manchen, nicht notwendigerweise aber von allen Herstellern übernommen wird. Ist sie übernommen, gilt sie als freiwillige Erweiterung der gesetzlichen Haftung nur zu Lasten des sich Verpflichtenden, hier des Herstellers. Sie begründet eine unmittelbare Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Käufer und geht über einen bloßen Hinweis auf die Verkäufergarantie hinaus. Inhalt und Reichweite der neben und zusätzlich zum Kaufvertrag übernommenen Herstellergarantie können vom garantierenden Unternehmen grundsätzlich frei bestimmt werden. Sie kann sich deshalb auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränken, ohne andere Gewährleistungsrechte vorsehen zu müssen (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 – I ZR 46/95, DB 1997, 1868, juris: Tz. 19). Gleiches gilt für die Nichtgewährung eines Schadensersatzanspruches (OLG Köln, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 7 U 36/12, juris: Tz. 5).
Welchen Inhalt die hier vorliegende Garantieabrede hat, lässt sich nur durch Auslegung ermitteln (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 – VIII ZR 96/80, BB 1981, 1238-1239, juris: Tz. 19). Die Vertragsbedingungen sehen ausdrü[…]