OLG München – Az.: 34 Wx 286/14 – Beschluss vom 28.07.2014
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch ist die am xx.xx.1952 geborene Vera St. als Eigentümerin eingetragen. Als Grundlage der Eintragung vom 11.9.2013 ist ein notarielles Testament vom 13.10.2010 und die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vom 22.5.2013 vermerkt. Der am 13.4.2013 verstorbene Erblasser Michael Sch. hatte in dem Testament (§ 2) verfügt:
Als meine alleinige Erbin setze ich ein:
Frau Vera St., geb. am xx.xx.1952, wohnhaft …
Den zunächst dem Nachlassgericht zugeleiteten Berichtigungsantrag hatte der Beteiligte zu 1 als eingesetzter Testamentsvollstrecker gestellt. Er trägt den handschriftlichen Zusatz:
Die Anschrift der Erbin Veleborka genannt Vera St. in … ist richtig.
Mit Schreiben vom 1.10.2013 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, das Grundbuch zu berichtigen, da laut Testament Vera St. zwar die Alleinerbin des Verstorbenen sei, sie jedoch mit Vornamen richtig „Veliborka“ heiße und am xx.xx.1948 geboren sei. Er hat dazu Kopien des Reisepasses der Republik xxx sowie der Aufenthaltserlaubnis vorgelegt.
Am 7.11.2013 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung die Behebung folgenden Hindernisses durch Erbscheinsvorlage verlangt: Die Personenidentität der Beteiligten zu 2 mit der im Testament benannten Person könne nicht ermittelt werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Testamentsvollstreckers, die er namens der Beteiligten zu 2 eingelegt, aber nicht weiter begründet hat. Dieser hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Soweit mit ihm allein das Ziel einer Namensberichtigung verfolgt wird, die sich als bloße Richtigstellung tatsächlicher Angaben darstellt und worauf sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht erstreckt, ist diese nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft.
Ebenso ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wenn erreicht werden soll, dass das Grundbuchamt von seinen in der Zwischenverfügung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Berichtigung nach § 22 GBO Abstand nimmt. Das Grundbuchamt wäre nämlich nicht gehindert, eine Berichtigung nach § 22 GBO vorzunehmen, wenn die anfängliche Unrichtigkeit nachgewiesen ist (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn.[…]