Bundesarbeitsgericht
Az: 4 AZR 616/06
Urteil vom 12.03.2008
In Sachen hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2008 für Recht erkannt:
1. Die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. Februar 2006 – 6 Sa 496/05 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. Februar 2006 – 6 Sa 496/05 – aufgehoben, soweit es der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München, Kammer Ingolstadt, vom 13. Januar 2005 – 10b Ca 1889/03 I – stattgegeben hat.
Die Berufung der klagenden Parteien wird vollen Umfangs zurückgewiesen.
3. Die klagenden Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Vergütung von Bereitschaftsruhezeit, auf verschiedene Vergütungszuschläge und auf zusätzlichen Urlaub sowie um die tarifliche Eingruppierung.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der petrochemischen Industrie. Sie war Mitglied im Verein der Bayerischen Chemischen Industrie eV.
Die Kläger zu 1) und 3) sind bei der Beklagten als Sanitäter und Feuerwehrleute beschäftigt. Der frühere Kläger zu 2) war ihr Kollege und ist am 10. Dezember 2005 bei einem Einsatz im Werk ums Leben gekommen. Seine Ehefrau und Alleinerbin führt den Rechtsstreit weiter. Im Folgenden werden die Kläger zu 1) und 3) sowie der verstorbene Kläger zu 2), an dessen Stelle seine Ehefrau und Alleinerbin getreten ist, regelmäßig als Kläger bezeichnet.
Für die Arbeitsverhältnisse der Parteien galten die Tarifverträge der chemischen Industrie jedenfalls bis zum 2. Februar 2006 auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit. Darüber hinaus finden sie auf Grund einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung.
Unter dem 9. September 2003 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung. Diese enthält ua. folgende Regelungen:
„1. Geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Werkfeuerwehr und San-Station bei der TK-PS Region Süd in M. Darüber hinaus gilt der Manteltarifvertrag in der Fassung vom 18. April 2002.
2. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit regelt sich grundsätzlich nach § 5 Ziffer II des Manteltarifvertrages der chemischen Industrie. Auf die 24-stündige Anwesenheitszeit im Betrieb folgt jewei[…]