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Arbeitsunfall – Voraussetzungen der Anerkennung

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Arbeitsunfall: Anerkennung scheitert an widersprüchlichen Angaben und fehlendem Nachweis
In einem komplexen Fall des Landessozialgerichts Hamburg (Az.: L 2 U 48/18) ging es um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und damit verbundene Ansprüche des Klägers. Die widersprüchlichen Aussagen und fehlenden Beweise für die tatsächliche Verletzung des Klägers stellen die Hauptproblematik des Falls dar.

Direkt zum Urteil Az.: L 2 U 48/18 springen.

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Unstimmigkeiten im Ablauf und fehlende Beweise
Der Kläger behauptet, dass er im September 2010 bei der Arbeit auf einer Frachtpalette einen Arbeitsunfall erlitten hätte, als ein Eisenrohr auf seinen linken Fuß fiel. Die genauen Umstände des Unfalls sind jedoch unklar, da es in den Aussagen des Klägers und eines Zeugen erhebliche Unstimmigkeiten gibt. Zudem fehlen ärztliche Dokumentationen, die den Gesundheitserstschaden durch den angegebenen Unfall beweisen.
Widersprüchliche Aussagen zum Arbeitsverhältnis und Versicherungsschutz
Die Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls in einem versicherten Arbeitsverhältnis stand, wird ebenfalls durch widersprüchliche Angaben erschwert. Der Kläger hat verschiedene Versionen des Arbeitsverhältnisses und seiner versicherungsrechtlichen Situation in den verschiedenen Stadien des Rechtsstreits angegeben.
Unklarheiten in der Behandlung und Nachweis der Verletzung
Auch zur medizinischen Behandlung der angeblichen Fußverletzung gibt es keine klaren Nachweise. Der Kläger behauptet, nach dem Unfall ärztliche Behandlung in Deutschland und im Ausland erhalten zu haben, doch es fehlen konkrete Informationen, die dies belegen. Ebenso sind die Angaben zu den Schmerzen und Beschwerden des Klägers nach dem Unfall widersprüchlich und lassen keinen klaren Schluss auf eine tatsächliche Verletzung zu.
Fehlende Beweislage für Vollbeweis einer versicherten Tätigkeit und Gesundheitserstschaden
Das Gericht kam schließlich zu dem Schluss, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und fehlenden Beweise, insbesondere hinsichtlich eines Gesundheitserstschadens, der Vollbeweis einer versicherten Tätigkeit oder eines Arbeitsunfalls nicht erbracht werden konnte. Somit konnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und damit verbundene Ansprüche des Klägers nicht gewährt werden.

Die Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

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