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Cold Call – abgeschlossener Telekommunikationsvertrag ist nichtig

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AG Bremen
Az: 9 C 573/12
Urteil vom 21.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Es besteht hinsichtlich der nach Klägervortrag erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen zum Tarif K… kein Vergütungsanspruch nach § 612 BGB. Denn der Vertragsabschluss vom 07.04.2010 erfolgte im Rahmen eines unerbetenen Telefonanrufs der Klägerin (sog. Cold Call) und ist insofern nichtig (§ 134 BGB i.V.m. § 7 II Nr. 2 UWG).
1. Die Beklagte ist Verbraucherin. Sie hat mit Klageerwiderungsschriftsatz und erneut im Termin vom 19.09.2013 unbestritten vorgetragen, dass der Kabelvertrag mit Festnetztelefonie und Internetzugang über ein Telefonat zustande gekommen sei; die Beklagte war vorher nicht Kundin der Klägerin und ist von dieser in ihrer Privatwohnung angerufen worden (Bl. 65 d.A., § 138 III ZPO).
Dieser Vortrag wird im Übrigen durch den Klägervortrag indirekt bestätigt. Die Klägerin reichte keinen unterzeichneten Telekommunikationsvertrag zur Akte und trug nur allgemein zum Vertragsabschluss vor. In dem als Anlage beigefügten Begrüßungsschreiben der Klägerin vom 07.04.2010 wird auf die richtige Zusammenfassung der – offenbar telefonisch erfragten/vereinbarten – Vertragsdaten Bezug genommen. Zudem erfolgt auf Seite 3 des Anschreibens eine Widerrufsbelehrung (vgl. § 312b II BGB). Dass das unstreitige Telefonat infolge eines Anrufs der Beklagten erfolgte, wurde nicht vorgetragen und erschiene sehr ungewöhnlich.
Zur Abgabe einer dem Telefonat vorangehenden Einwilligungserklärung der Beklagten trug die Klägerin nicht vor.
Somit ist der Tatbestand des § 7 II Nr. 2 UWG erfüllt. Dies führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Telekommunikationsvertrags; ob die Beklagte den Vertrag mit Erklärung vom 20.08.2010 wirksam angefochten oder widerrufen hat, kann insofern dahinstehen:
§ 7 II Nr. 2 UWG ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (vgl. Reichelsdorfer, WRP 1998, 142). Zwar wird ganz überwiegend vertreten, dass ein Verstoß gegen §§ 3 ff. UWG nicht zur Nichtigkeit des Vertrags führe, weil die w[…]


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