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Vollkaskoversicherung – Anzeigepflicht eines Vollkaskoschadens innerhalb 1 Woche

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OLG Karlsruhe
Az: 12 U 175/09
Urteil vom 18.02.2010

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17.07.2009 – 8 O 193/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten. Der Streithelfer der Klägerin behält seine im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auf sich.
3. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend.
Sie war Halterin und Eigentümerin des Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz, Typ ML 270 CDI,  mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen MA . Für das Fahrzeug bestand bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung.
Dieses Fahrzeug wurde bei einem Vorfall beschädigt, der sich am 16.02.2004 gegen 18.00 Uhr in M im Bereich der Kreuzung A/B Straße ereignet hat und dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Das Fahrzeug der Klägerin war im Bereich dieser Einmündung auf einem rechts neben der Fahrbahn befindlichen Parkstreifen abgestellt. An dem Vorfall war der Streithelfer der Klägerin mit dem von ihm geführten Lkw des Typs MAN, amtliches Kennzeichen:  beteiligt, den der Streithelfer zuvor bei dem Halter und Eigentümer des Lkws, der Firma E-Autovermietung, angemietet hatte. Der Streithelfer der Klägerin beschädigte deren Fahrzeug auf der rechten Seite, wobei die Art und Weise, wie es zu den Beschädigungen des klägerischen Fahrzeugs gekommen ist und ob es sich um einen Unfall handelt, zwischen den Parteien streitig ist.
Die Klägerin hat den Schaden an ihrem Fahrzeug, der sich nach dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des Kfz-Sachverständigen St vom 18.02.2004 auf netto 13.888,82 EUR belaufen soll, zunächst bei der Streithelferin der Beklagten, der Haftpflichtversicherung für den Lkw, geltend gemacht. Diese hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Schadensregulierung abgelehnt (wohl im April 2004).
Das Fahrzeug wurde von der Klägerin im Juli 2004 in unrepariertem Zustand zum Preis von 30.160,00 EUR veräußert und am 28.07.2004 dem Käufer übergeben.
Mit Schreiben vom 21.12.2005 […]


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