OLG Stuttgart – Az.: 4 Rv 26 Ss 366/22 – Beschluss vom 19.07.2022
In dem Strafverfahren wegen Beleidigung hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 4. Strafsenat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten am 19. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 10. Februar 2022 aufgehoben.
2. Der Angeklagte wird freigesprochen.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe:
Das Amtsgericht Reutlingen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 10. Februar 2022 wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 €.
Die Verurteilung beruhte auf folgenden Sachverhaltsfeststellungen:
,,Am 29.07.2021 beleidigte der Angeklagte über einen Kommentar auf der Plattform Instagram – vermutlich von seiner Wohnanschrift pp. unter Achalm aus – den Landtagsabgeordneten der Partei AfD pp. mit den Worten „Wer braucht den Nazi in pp???“, um seine Missachtung auszudrücken. Der Post des Angeklagten erfolgte unter einem von pp. geposteten Bildbeitrag samt Text, welcher den Geschädigten pp. mit dem Bürgermeister der Stadt pp. Herrn pp. vor einer Luftbildaufnahme der Gemeinde pp. zeigte. Das pp. zeigende Bild wurde durch einen Text wie folgt ergänzt: „Unterwegs im Wahlkreis: Heute war ich im Rahmen meines Antrittsbesuchs bei pp. Bürgermeister pp. zu Gast. Thema war dabei vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse u.a. die Vorbereitung auf den Katastrophenfall. In diesem Zusammenhang habe ich Herrn pp. auch meine anstehende parlamentarische Initiative zur Förderung von Regenwassernutzungsanlagen vorgestellt, mit welchen — neben anderen Effekten — die Auswirkungen örtlich extrem starker Niederschläge abgemildert werden können. Über seine positive Rückmeldung hierzu habe ich mich sehr gefreut. Auch ansonsten war das Gespräch höchst interessant und ich war beeindruckt, wie gut pp. industriell aufgestellt ist. Ich bedanke mich für die Möglichkeit, tiefe Eindrücke in die Lage der Gemeinde gewinnen zu können und Herrn pp. kennenlernen zu dürfen.“ pp. #AfD
Direkt unter diesem Eintrag bzw. Post des Bildes war die Äußerung des Angeklagten gepostet. Hierunter befindet sich ein Icon mit einem Herzsymbol und der Unterschrift „gefällt 21 Mal“.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ha[…]