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Schimmelpilzbildung in Mietwohnung berechtigt nicht immer zur fristlosen Kündigung

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-10 U 26/13
Urteil vom 06.06.2013

I Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 12. Dezember 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 02.07.2013 gegeben.
III Streitwert: 6.120,00 €
G r ü n d e
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat den Beklagten mit zutreffender Begründung, die der Senat sich zu eigen macht, zur Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 6.100,00 € verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 529 ZPO gebunden ist, ist  das Mietverhältnis der Parteien nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten vorzeitig beendet worden. Die Berufung zeigt nicht auf, dass dem Landgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Sie wiederholt im Wesentlichen nur ihren erstinstanzlichen Vortrag, den das Landgericht in zutreffender Weise gewürdigt hat. Ob die Schimmelbildung „in höchstem Maße“ gesundheitsschädigend war, ist nicht festgestellt. Die Frage, ob Schimmelpilz in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährdet, lässt sich nicht allgemein beantworten und kann in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden (BGH, Urt. v. 18.4.2007, VIII ZR 182/06; KG ZMR 2004, 513). Rechtserhebliches hierzu ist der Berufung nicht zu entnehmen. Soweit sie geltend macht, das Gericht hätte berücksichtigten müssen, dass die Nutzungsmöglichkeit durch die Schimmelbildung erheblich eingeschränkt war, ist dies zum einen weder festgestellt, zum anderen scheitert der Einwand an § 10 MV.
Das Landgericht hat dem Kläger für die Monate Juli bis Dezember 2011 mit zutreffender Begründung die Miete einschließlich anteiliger Nebenkostenvorauszahlungen von je 150,00 € (= insgesamt 900,00 €) zuerkannt. Nebenkostenvorauszahlungen kann der Kläger aber nic[…]


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