OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 53/14, Beschluss vom 09.09.2015
Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13.03.2014 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I.
Der Kläger hat zu einem unbekannten Zeitpunkt bei der Beklagten eine Kranken- und Unfallversicherung abgeschlossen, die für Auslandsreisen gelten sollte. Für den Fall der Invalidität nach einem Unfall war eine Versicherungssumme von bis zu 52.000,00 € vereinbart, die sich bei einem Verkehrsunfall im Ausland verdoppeln sollte. Für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile waren in § 26 Ziff. 3 c der vereinbarten Versicherungsbedingungen bestimmte Invaliditätsgrade vorgesehen. Für den Verlust eines Armes im Schultergelenk galt ein Invaliditätsgrad von 70 %. Die Versicherungsbedingungen enthielten in § 2 verschiedene Ausschlussklauseln, dabei in Ziff. 3 e die folgende Regelung:
„Bei den Unfallversicherungsleistungen sind zusätzlich folgende Gesundheitsschäden nicht versichert:
…
e) durch krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen.“
Der Kläger hat vorgetragen: Am 28.07.2008 sei er bei einem Verkehrsunfall in der Türkei verletzt worden. Er habe nach dem Unfall Schmerzen im linken Arm verspürt. Später sei der linke Arm verletzungsbedingt bewegungs- und funktionsunfähig geworden. Der Gesundheitsschaden sei dauerhaft. Er hat von der Beklagten Leistungen aus der Unfallversicherung in Höhe von 72.800,00 € nebst Zinsen verlangt (70 % aus der für den Fall eines Verkehrsunfalls verdoppelten Invaliditätssumme).
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das vorgetragene Unfallgeschehen und dadurch verursachte Gesundheitsschäden des Klägers bestritten. Außerdem hat sich die Beklagte auf den Ausschlusstatbestand der „Psychoklausel“ in § 2 Ziff. 3 e der Versicherungsbedingungen berufen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben zum Unfallablauf und hat außerdem ein Gutachten des[…]