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Luft ablassen aus Autobereifung als Sachbeschädigung

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BGH
Az: 1 StR 296/59
Beschluss vom 14.07.1959

Das vorsätzliche Ablassen der Luft aus der Bereifung eines Kraftfahrzeugs kann eine Sachbeschädigung des Kraftfahrzeugs sein.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen § 303 StGB verurteilt, weil er des Nachts die Ventile aller vier Reifen eines parkenden Kraftfahrzeugs öffnete und die Luft entweichen ließ. Die Berufung des Angeklagten blieb erfolglos. Seine Revision möchte das Bayerische Oberste Landesgericht verwerfen. Es sieht sich jedoch daran gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf NJW 1957, 1246 Nr. 20. Dort ist ausgesprochen, daß das Ablassen der Luft aus dem Reifen eines Kraftfahrzeugs keine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 GVG).
Der Senat tritt dem Bayerischen Obersten Landesgericht bei.
Das Reichsgericht hat den Begriff der Beschädigung einer Sache im Sinne des § 303 StGB ursprünglich eng ausgelegt und darunter nur eine solche (körperliche) Einwirkung auf die Sache verstanden, die sie in ihrer „Substanz“ berührt und ihre Unversehrtheit aufhebt (RGSt 13, 27; 32, 165, 190). Später ließ es genügen, daß auch ohne stoffliche Änderung der Sache selbst eine „belangreiche“ Veränderung ihrer äußeren Erscheinung und Form eintritt, z.B. durch Verschmutzung (RGSt 43, 204 und HRR 1936, 853). Bei zusammengesetzten Sachen fand es das Wesen der Sachbeschädigung vor allem in der Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zu dem bestimmungsmäßigen Zweck (RGSt 20, 183 und 353; 31, 329; 55, 169; 64, 250, 251 f). Diesem Gedanken gab es schließlich allgemein Raum (vgl. schon RGSt 33, 177 und 178 und 66, 203, 205). In RGSt 74, 14 bestimmte es dann den Begriff der Sachbeschädigung als jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (RGSt 74, 14). Die Entwicklung der Rechtsprechung sind die gesetzgeberischen Vorarbeiten zur Reform des Strafrechts gefolgt. In die „Sachbeschädigung“ wird danach ausdrücklich der Fall einbezogen, daß jemand eine fremde Sache unbrauchbar macht (Â[…]


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