LG Berlin
Az.: 67 S 365/12
Urteil vom 25.02.2013
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 22.05.2012 – 3 C 378/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger 45,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 Euro (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist erreicht. Der Antrag der Berufungsklägerin ist zulässig. Auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag kann ausreichen, weil er in der Regel die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens als Ziel des Rechtsmittels erkennen lässt (BGH NJW-RR 1996,833; NJW 2006, 2705)
2. Die Berufung ist begründet, soweit das Amtsgericht den geltend gemachten Anspruchs der Kläger auf Kürzung der Heiz- und Warmwasserkosten um 15 % zuerkannt hat, im Übrigen unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen überwiegend eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.
Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückerstattung lediglich in Höhe von 45,24 Euro gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.
a) Die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen für[…]