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Polizeiliche Anordnung auf Herausgabe eines Mobiltelefons

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 33/21 – Beschluss vom 30.09.2021

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Kaiserslautern vom 16.02.2021 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung zum Nachteil des Geschädigten PK V. und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung verurteilt wurde und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen sowie wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10,– EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge sowie die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das gem. § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

I.

Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:

„Am 07.03.2020 fand im Fritz-Walter-Stadion in Kaiserslautern das Fußballspiel der dritten Fußballliga zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem SV Meppen statt. Obwohl der Angeklagte und dessen Bruder, der sich ebenfalls im Stadion befand, lediglich Eintrittskarten für den Bereich der West-Tribüne hatten, hielten sie sich unberechtigt im Bereich der Süd-Tribüne auf, worauf sie von Stadionordnern angesprochen wurden.

Daraufhin beleidigte der Angeklagte den Stadionordner M. als „Nazi“, um diesen in seiner Ehre herabzusetzen.

Einem [dem] hinzugezogenen Polizeibeamten gegenüber, nämlich PK V., äußerte der Angeklagte: „Ich lecke deinen Kitzler“, um diesen in seiner Ehre herabzusetzen.

Ferner trat der Angeklagte anschließend zweimal gegen das Bein des PHK S., der sich hierdurch jedoch nicht verletzte, obwohl der Angeklagte solches zumindest billigend in Kauf genommen hatte.“

II.

1. Die erhobene Aufklärungsrüge dringt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in der Antragsschrift vom 12.05.2021 dargelegten Gründen nicht durch.

Auch der daneben erhobenen Sachrüge bleibt ein Erfolg versagt, soweit […]


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