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Verkehrsunfall – Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden – Entkräftung

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Berufungsgericht weist Berufung gegen Urteil des Landgerichts Kiel zurück
Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Februar 2022 zurückgewiesen. Der Kläger hatte auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geklagt. Das Landgericht hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Es konnte keine Rechtsverletzung festgestellt werden, die eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert hätte. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung war nicht geboten. Der Unfallhergang war unaufklärbar. Daher wirkt zu Lasten beider Unfallbeteiligten nur die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge. Dies führt zu einer Quote von 50% zu 50%. Die Ausführungen des Klägers rechtfertigten keine andere Entscheidung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung war nicht geboten.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 51/22 – Beschluss vom 07.10.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Februar 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel, Aktenzeichen 17 O 163/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.052,46 € festgesetzt.
Gründe
Auffahrunfälle sind nicht immer eindeutig. Doch kann der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden sprechen. Eine Entkräftung kann jedoch möglich sein.(Symbolfoto: Southworks/Shutterstock.com)

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16.02.2022, Aktenzeichen 17 O 163/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geb[…]


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