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Versetzung von Mitarbeitern – Untersagung

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LAG Rheinland-Pfalz
Az.: 7 TaBVGa 4/10
Beschluss vom 26.01.2011

In dem Beschlussverfahren hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Anhörung vom 26. Januar 2011 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2010, Az.: 4 BVGa 17/10 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren um die Untersagung einer Versetzung und Beschäftigung von zuletzt noch 15 Arbeitnehmern.
Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) unterhielt bis zum 31.12.2010 einen Betrieb in C-Stadt mit ca. 170 Mitarbeitern. Einen weiteren Betrieb unterhält sie im 170 km entfernten A-Stadt mit etwa 267 Mitarbeitern. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der örtliche Betriebsrat der Betriebsstätte C-Stadt.
Die Arbeitgeberin hat zum 31.12.2010 ihre Betriebsstätte in C-Stadt mit Auslaufen des dortigen Mietverhältnisses aufgelöst. Dem voraus ging eine Auseinandersetzung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin über die Verlegung der Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin hat mit einigen Arbeitnehmern Änderungsverträge geschlossen; gegenüber den übrigen Arbeitnehmern hat sie Änderungskündigungen ausgesprochen. Ein Interessenausgleich war zuvor gescheitert; eine durch Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin eingerichtete Einigungsstelle hatte gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertretung am 16.09.2010 einen Sozialplan beschlossen. Der Spruch der Einigungsstelle ist Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens.
Mit E-Mail vom 06.12.2010 hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat darüber informiert, dass sie diejenigen Arbeitnehmer, welche der Änderungskündigung widersprochen hätten, mittels Ausübung ihres Direktionsrechts am 13.12.2010 an die Betriebsstätte A-Stadt versetzen würde. Der Betriebsrat hat der Versetzung und der Erklärung der Dringlichkeit durch die Arbeitgeberin am 09.12.2010 widersprochen.
Die von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer Z und Y sind Mitglieder des Betriebsrates in C-Stadt. Die Arbeitgeberin hat vor der Versetzung keinen Antrag nach § 103 Abs. 3 BetrVG gestellt.
Der Betriebsrat hat vorgetragen, er mach[…]


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