LG Frankenthal – Az.: 8 O 198/21 – Urteil vom 21.12.2021
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 6.305,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 6.305,57 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung für das Catering ihrer geplanten Hochzeitsfeier in Anspruch.
Die Kläger beabsichtigten, im Mai 2020 standesamtlich zu heiraten und anschließend im Sinne einer „Freien Trauung“ eine Hochzeitsfeier auszurichten. Bei der Beklagten zu 1., einer GbR (künftig auch nur: die Beklagte), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2. und 3. sind, handelt es sich um einen Caterer, der die Ausrichtung von derartigen Festlichkeiten im Programm hat und auf seiner Homepage die „X-Mühle“ in Y als „für uns beste Hochzeitslocation der Pfalz“ beschreibt (https:……). Die Kläger beabsichtigten, dort am 30.05.2020 ihre Hochzeitsfeier zu veranstalten. Zu diesem Zweck schlossen sie mit der Beklagten durch ihre Unterschrift vom 05.01.2020 unter das Angebot vom 18.12.2019 einen entsprechenden Vertrag. Dieser sah die Teilnahme von 85 Personen an der am 30. Mai 2020 in der Zeit von 12:30 Uhr bis 3:00 Uhr in der X-Mühle in Y. geplanten Veranstaltung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (GA 7) Bezug genommen.
Als Gesamtpreis für die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen war ein Betrag von brutto 12.693,38 € vereinbart bzw. ein Nettobetrag pro Person von 125,49 €, ausgehend von 85 Personen.
Entsprechend den AGB des geschlossenen Vertrages leisteten die Kläger 21.01.2020 eine Anzahlung von 1.228,22 € (10 % des vereinbarten Preises) und am 24.03.2020 eine Anzahlung von 5.077,35 € (40 % des vereinbarten Preises). Mit E-Mail vom 05.04.2020 teilten die Kläger der Beklagten mit, ihre Gästeliste soweit fertig zu haben und sie seien insgesamt bei 102 Personen inklusive Fotograf und DJ.
Die Kläger heirateten am 20.05.2020 standesamtlich, die für den 30.05.2020 geplante Feier konnte aber Corona bedingt nicht oder jedenfalls nicht wie geplant stattfinden. Die Parteien vereinbarten vielmehr eine Verschiebung auf den 21.05.2021. Mit E-Mail vom 10.05.2020 bedankten sich die[…]