AG Düsseldorf
Az.: 232 C 13779/11
Urteil vom 22.03.2012
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich): Ist ein Verkehrsunfall unaufklärbar, bei welchem zwei Fahrzeuge beteiligt sind und bei welchem kein Anscheinsbeweis (z.B. Auffahrunfall) greift, hat dies zur Folge, dass die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge zu berücksichtigen sind, so hat dies normalerweise zur Folge hat, dass eine Haftungsquote von 50:50 besteht. Ist ein Fußgänger und ein Fahrzeug an einem Verkehrsunfall beteiligt, so ist ein Mitverschulden des Fußgängers gemäß § 9 StVG zu berücksichtigen. Für ein Mitverschulden eines Fußgängers an einem Fußgänger trägt der Autofahrer die Beweislast.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012 für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.07.2011 in E, zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritter übergehen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin auf den Klageantrag zu Ziffer 3. 18,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 316,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2012 an Rechtsanwalt …………………
Im Übrigen wird […]