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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei BWS-LWS- sowie HWS-Distorsion und Prellungen

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AG Darmstadt – Az.: 309 C 77/15 – Urteil vom 14.11.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1659,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1259,55 Euro seit dem 19.11.2014 sowie aus 400 Euro seit dem 16.01.2015 sowie 315,59 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 199,39 Euro seit dem 19.11.2014 und aus 116,20 Euro seit dem 15.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 63 %, der Beklagte zu 37 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die restlichen Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Aufwandspauschale sowie Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall. An diesem war der Kläger als Eigentümer des beschädigten Pkw beteiligt. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Unstreitig ist die Haftung des Haftpflichtversicherers dem Grunde nach. Folge des Verkehrsunfalls waren eine BWS-LWS sowie HWS-Distorsion, eine Prellung des rechten Femurs und eine sakrale Prellung. Der Kläger hat sein Fahrzeug nach dem Unfall für 1200 Euro veräußert.

Der Kläger forderte die Beklagte zu einer Zahlung von 6000 Euro für den Schaden an dem Fahrzeug, 1101,56 Euro brutto Gutachterkosten, 30 Euro Auslagenpauschale und 2700 Euro Schmerzensgeld, insgesamt also: 9831, 56 Euro, auf.

Die Beklagte bezahlte an den Kläger insgesamt 5895, 60 Euro: hinsichtlich der Reparaturkosten zahlte sie 3978,65 Euro, hinsichtlich der Gutachterkosten 791,95 Euro, hinsichtlich der Auslagenpauschale 25 Euro sowie 1100 Euro Schmerzensgeld.

Der Kläger behauptet, dass an dem Fahrzeug ein Totalschaden entstanden sei, weil die brutto Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteige. Hierfür legt er ein Sachverständigengutachten vor, dass zu Reparaturkosten in Höhe von 6343,37 Euro brutto gelangt. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten ist der Kläger der Ansicht, dass diese in voller Höhe erforderlich waren, eine Unkostenpauschale von 30 Euro sei trotz gängiger 25 Euro wegen der Inflationsrate gerechtfertigt. Der Kläger behauptet weiterhin, aufgrund der Verletzungen andauernde Schmerzen gehabt zu haben und sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen zu sein. Hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rec[…]


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