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Ist die Wohnfläche einer gekauften Eigentumswohnung um mehr als 10 % kleiner als vertraglich vereinbart, so stellt dies einen erheblichen Sachmangel dar, welcher den Eigentumswohnungskäufer dazu berechtigt, den Kaufpreis zu mindern (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.06.2010, Az: 12 O 4999/09).[…]
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