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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Ersatzfahrzeug für Porsche

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LG München II
Az.: 2 S 4044/11
Urteil vom 08.05.2012

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 17.08.2011, Az. 1 C 440/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Miesbach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.241,78 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 29.07.2010 in Kreuth.
Die Klägerin ist eine Mietwagenfirma, die sich die Ansprüche des beim Unfall Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten abtreten hat lassen. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unstreitig voll haftenden Schädigers. Bei dem Unfall wurde der Porsche Cayenne Turbo 368 kW des Geschädigten beschädigt, woraufhin dieser bei der Klägerin für die Zeit vom 29.078.2010 bis 06.08.2010 einen Porsche Panamera für 2.350,19 € anmietete Die Beklagte bezahlte hierauf einen Betrag von 1.108,41 €. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf den Rest in Höhe von 1.241,78 € in Anspruch.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Miesbach vom 17.08.2011 Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, die sich gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts richtet, ist unbegründet.
1.
Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2012, Az.: VI ZR 143/11, sieht die Kammer in der Verfolgung des klageweise geltend gemachten Anspruchs aus abgetretenem Recht keine verbotene, sondern eine nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grundsätzlich erlaubte Rechtsdienstleistung, da allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist Die Abtretung ist folglich wirksam und die Klägerin aktivlegitimie[…]


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