Als Miterbe den Erbteil insgesamt an einen Dritten übertragen
Im Leben kommt es nicht selten vor, dass ein Mensch gemeinsam mit anderen Menschen gewisse Ansprüche oder auch Rechte hat, die geteilt werden müssen. Im Erbrecht gibt es diesbezüglich die Erbengemeinschaft, die zumeist auch mehreren Geschwistern oder anderen Erbanspruchsinhabern besteht. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Erbengemeinschaft die häufigste Form, die sich als Erbkonstellation darstellt. Die Erbengemeinschaft regelt die Aufteilung des gesamten Vermögens von dem Erblasser. Damit sind letztlich auch die Rechte sowie Pflichten gemeint, die sich im Fall einer Erbengemeinschaft auf alle Personen innerhalb dieser Erbengemeinschaft verteilt.
Die Erbengemeinschaft wird zumeist mit einer gewissen Zielsetzung gegründet. Dieses Ziel besteht in der Regel darin, das Vermögen des Erblassers gerecht zu verteilen. Die Erbschaftsverbindlichkeiten müssen in diesem Fall natürlich auch gerecht auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft verteilt werden. Mit dem Erreichen des Ziels wird die Erbengemeinschaft in der Regel aufgelöst.
Eine wirkungsvoll agierende Erbengemeinschaft setzt natürlich voraus, dass sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft untereinander auf der zwischenmenschlichen Ebene verstehen und dementsprechend auch reibungslos das Ziel verfolgen können. Bedauerlicherweise ist dies in der gängigen Praxis nicht immer der Fall. Gerade an verwaltungstechnischen Dingen oder im Hinblick auf die Nachlassverteilung reiben sich viele Erbengemeinschaften auf und es kommt zu ernsthaften Meinungsverschiedenheiten, die das Ziel der Erbengemeinschaft in diesem Fall natürlich gefährden. Auch gibt es oftmals im Hinblick auf die Verteilungsquote einer Erbengemeinschaft Probleme oder Streitigkeiten. Kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen einzelner Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft gerät natürlich die Nachlassverteilu[…]