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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tierhalterhaftung – Ängste oder Leiden eines Hundes begründen keinen Schmerzensgeldanspruch

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AG Wiesbaden – Az.: 93 C 2691/11 (34) – Urteil vom 18.08.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 213,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 sowie 46,41 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 12% und der Beklagte zu 88% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Von Paul Booch/Shutterstock.com

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Kläger hat gegen den Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 213,76 € aus § 834 BGB.

Der Neufundländerrüde A, dessen Halter der Beklagte ist, hat unstreitig auf fünf der im Ladenlokal der Klägerin zum Verkauf ausliegenden Hundedecken zumindest markiert. Ob sich A auf den Hundedecken vollständig entleert hat, wie die Klägerin behauptet, kann angesichts des unstreitigen Markierens auf den Hundedecken im Ergebnis dahinstehen.

Durch das Markieren auf den Hundedecken wurden diese beschädigt im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Zwar könnte der Hundeurin durch Waschen z.B. in einer Waschmaschine durchaus so entfernt werden, dass menschliche Nasen ihn nicht mehr wahrnehmen. Dies gilt jedoch nicht für Hundenasen. Nicht substantiiert bestritten wurde seitens des Beklagten, dass sich ein Hund auf eine Decke, die ein anderer Hund bereits markiert hat, nicht mehr legen würde. Dies muss das Gericht folglich seiner Entscheidung zugrunde legen.

Der vom Beklagten zu ersetzende Schadensumfang umfasst entgegen seiner Auffassung nicht lediglich den Einkaufspreis, sondern gem. § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Letztlich kann die Klägerin also dem Grunde nach ihren üblichen Verkaufspreis der markierten Hundedecken verlangen. Dass die Klägerin die betroffenen Hundedecken zum Preis von insgesamt 285,01 € zum Verkauf anbot, ist unbestritten geblieben.

Al[…]


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