Oberlandesgericht Frankfurt
Az: 1 U 32/12
Urteil vom 19.07.2012
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen
a) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2008,
b) 14.757,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.644,26 € seit dem 1.10.2008 sowie aus jeweils weiteren Beträgen in Höhe von 474,59 € seit dem jeweils zweiten Werktag eines Monats in der Zeit vom 2.11.2010 bis zum 2.12.2011,
c) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.041,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.1.2011.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis einschließlich Juli 2015 zum jeweils ersten Werktag eines Monats einen Betrag von 474,59 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils folgenden Werktag.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Tochter der Klägerin wurde infolge eines groben Verkehrsverstoßes des Versicherungsnehmers der Beklagten am … 2007 tödlich verletzt. Die uneingeschränkte Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz ist im vorliegenden Verfahren außer Streit. Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund dieses Unfa[…]