OLG Koblenz
Az.: 12 U 819/11
Urteil vom 15.10.2012
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2012 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird des Teil-Grund- und Teil-Endurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3.06.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, 50 % des materiellen Schadens, der dem Kläger durch den Unfall vom 14.04.2006 entstanden ist, zu ersetzen und dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 50 % zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, 50 % des zukünftigen materiellen Schadens, der dem Kläger durch den Unfall vom 14.04.2006 entsteht und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht, sowie dessen zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 50 % zu ersetzen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Teil-Grund- und Teil-Endurteil den Klageanspruch des Klägers zum Teil als gerechtfertigt angesehen und seinen Mitverschuldensanteil mit 2/3 angenommen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger stellt im Berufungsverfahren folgende Anträge:
1. Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, 2/3 des materiellen Schadens, der dem Kläger durch den Unfall vom 14.04.2006 entstand, zu ersetzen und dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensa[…]