Gericht kippt Urteil wegen Mängeln in Beweiswürdigung
Das Kammergericht Berlin hat ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wegen Mängeln in der Beweiswürdigung aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Betroffene war wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG zu einer Geldbuße von 1000 Euro verurteilt worden und hatte Rechtsbeschwerde eingelegt.
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Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils
Der Betroffene hatte gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten Rechtsbeschwerde eingelegt, unter anderem wegen einer allgemeinen Sachrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte in ihrer Stellungnahme zum Senat des Kammergerichts Berlin ausgeführt, dass das angefochtene Urteil an einem sachlich-rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung leide, da es nicht den Mindestanforderungen des § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 261, 267 StPO genüge.
Unzureichende Darstellung der Einlassung in Urteilsgründen
Die schriftlichen Urteilsgründe hätten nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, sondern auch aufzeigen sollen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt habe. Darüber hinaus hätte die Beweiswürdigung erkennen lassen müssen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht. Dem angefochtenen Urteil fehlte jedoch eine entsprechende Darstellung der Einlassung in den Urteilsgründen.
Neue Verhandlung und Entscheidung erforderlich
Das Kammergericht Berlin hat aufgrund dieser Mängel das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Beweiswürdigung muss dabei den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um eine korrekte Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen.
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