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Telefonsex OLG Stuttgart

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OLG Stuttgart
Az.: 9 U 252/98
Urteil vom: 21.04.1999
Vorinstanz: LG Stuttgart 19 O 680/97

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1999 für Recht erkannt:

 

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des

Landgerichts Stuttgart vom 29.10.1998

geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.406,60 DM nebst 4 Zinsen hieraus seit 16.05.1997 sowie vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 2,‑‑ DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

_. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 26.826, 99 DM.

Beschwer der Klägerin: 25.578, 03 DM.

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist form‑ und fristgerecht eingelegt und innerhalb der bis 25.01.1999 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. In der Sache hat sie überwiegend Erfolg.

II. 1.

Die von der Klägerin in Rechnung gestellten und in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Telefongespräche beruhen nicht auf technischen Fehlern oder technischen Manipulationen des Telefonanschlusses des Beklagten.

Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob es einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit technischer Aufzeichnungen gibt, die den Telefonrechnungen zugrundeliegen. Die wohl überwiegende Auffassung bejaht einen Beweis des ersten Anscheins für die richtige Erfassung automatisch aufgezeichneter Tarifeinheiten (OLG Köln NJW‑RR 1998, 1363; OLG Celle OLG‑Report Celle/Braunschweig/ Oldenburg 1997, 35). Diese Rechtsfrage kann hier ungeprüft bleiben. Das Landgericht kommt aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß für Manipulationen oder Unregelmäßigkeiten der technischen Einrichtung keine Anhaltspunkte bestehen. Der Senat folgt der vom Landgericht vertretenen Auffassung. Deshalb ist davon auszugehen, daß die in der von der Klägerin vorgelegten Liste der angewählten Verbindungen aufgeführten Nummern vom Telefonapparat des Beklagten aus angewählt wurden.

Ob der Beklagte selbst oder ein (unberechtigter) Dritter diese Gespräche geführt hat, ist unerheblich. Der Beklagte hat nach den insoweit nicht zu beanstanden den „Allg[…]


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