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Rechtsanwälte Kotz GbR

Benachteiligung wegen Schwerbehinderung – Entschädigung

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ArbG Gießen – Az.: 9 Ca 8/20 – Urteil vom 19.05.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die klagende Partei zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die klagende Partei verlangt die Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und wegen der Schwerbehinderung.

Die klagende Partei ist zweigeschlechtlich geboren. Sie ist schwerbehindert.

Die Beklagte schrieb eine Stelle aus. Nach der Stellenausschreibung, wegen deren Inhalt auf Bl. 21-23 der Akte verwiesen wird, wurden Fallmanager⃰⃰ innen im Aufenthaltsrecht gesucht. Die Stelle war auch im Online-Stellenportal der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Wegen des Inhalts der diesbezüglichen Veröffentlichung wird auf Bl. 64, 65 der Akte verwiesen.

Mit E-Mail vom 16. September 2019 (Bl. 26, 27 der Akte) bewarb sich die klagende Partei unter Hinweis auf die Schwerbehinderung und Zweigeschlechtlichkeit auf die ausgeschriebene Stelle.

Mit E-Mail vom 04. November 2019 (Bl. 28 der Akte) lud die Beklagte die klagende Partei zu einem Vorstellungsgespräch am Montag, den 18. November 2019 um 12:30 Uhr ein. Als Einrede im Einladungsschreiben wählte die Beklagte die Worte „Sehr geehrte(r) Frau/Herr A,“.

Mit E-Mail vom 06. November 2019 (Bl. 30 der Akte) teilte die klagende Partei der Beklagten mit, dass sie am Montag, den 18. November 2019 schon einen anderen Termin in Brandenburg habe, weshalb sie sehr höflich um einen Ersatztermin bitte. Ein solcher Ersatztermin wurde nicht angeboten.

Mit Klage vom 07. Januar 2020, die am gleichen Tag bei Gericht einging und der Beklagten am 15. Januar 2020 zugestellt wurde, verlangt die klagende Partei die Zahlung einer Entschädigung.

Die klagende Partei ist der Ansicht, die Stellenausschreibung durch die Beklagte sei nicht diskriminierungsfrei erfolgt. Durch die Verwendung des sogenannten „Gendersternchens“ seien zweigeschlechtlich geborene Menschen nicht angesprochen. Auch habe die Beklagte durch ihre Anrede im Anschreiben betreffend die Einladung zu einem Einstellungsgespräch zum Ausdruck gebracht, dass für sie die Anerkennung einer weiteren Geschlechteridentität neben männlich und weiblich nicht infrage kommt.

Die klagende Partei ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte habe ihr einen Ersatztermin zum Vorstellungsgespräch anbieten müssen.

Die klagende Partei bestreitet, dass die ausgeschriebene Stelle nach § 165 Abs. 1 S. 2 SGB IX der A[…]


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