BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 1 ABR 36/05
Beschluss vom 18.07.2006
Leitsätze:
1. Ein Arbeitgeberverband kann seine Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf seine jeweiligen Mitglieder beschränken. Er kann jedoch in seiner Satzung eine Form der Mitgliedschaft vorsehen, die nicht zur Tarifgebundenheit nach § 3 Abs 1 TVG führt.
2. Eine OT-Mitgliedschaft im sogenannten Stufenmodell betrifft keine Regelung zur personellen Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbands. Sie kann nicht in einem Verfahren nach § 97 ArbGG überprüft werden.
Tenor:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 12. April 2005 - 11 TaBV 33/04 - aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 7. April 2004 - 5 BV 193/03 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 4) für den Beteiligten zu 5) tarifzuständig ist.
2. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 12. April 2005 - 11 TaBV 33/04 - werden zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbands.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind ehemalige Arbeitnehmerinnen des zu 5) beteiligten Arbeitgebers. Sie sind Mitglieder der zu 3) beteiligten Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (ver.di). Beteiligter zu 4) ist der Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e.V. Die beiden Arbeitnehmerinnen waren bei dem Arbeitgeber seit dem 1. April 2000 bzw. seit dem 16. September 2000 beschäftigt. Sie sind bei ihm zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt ausgeschieden. Der Arbeitgeber betreibt in Bayern drei Einzelhandelsgeschäfte mit insgesamt 45 Mitarbeitern.
Die Arbeitnehmerinnen streiten mit dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Regensburg über Ansprüche auf ein tarifliches Urlaubsgeld. Ver.di hatte hierüber mit dem Bayerischen Einzelhandelsverband am 16. Juni 1997 einen Tarifvertrag geschlossen, der in der Folgezeit für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Am 10. Juni 1999 kündigte der Einzelhandelsver[…]