BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 274/06
Urteil vom 17.12.2008
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, Az.: 17 C 260/05, Entscheidung vom 05.08.2005
LG Bonn, Az.: 8 S 146/05, Entscheidung vom 07.09.2006
Leitsätze:
In dem formularmäßigen Erdgassondervertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit seinen Kunden ist die Preisanpassungsklausel „Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt.“ gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich ist und die Kunden deswegen unangemessen benachteiligt.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. September 2006 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 5. August 2005 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern vorgenommenen Erhöhungen der Erdgaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen; sie bezieht das Gas ihrerseits von überregionalen Gasversorgungsunternehmen. Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in E.. Sie schlossen mit der Beklagten im Mai 2003 einen „Gasversorgungs-Sondervertrag“ zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas ab. Laut Vertrag betrug der von den Klägern zu zahlende Grundpreis 14,50 €/Monat und der zu zahlende Arbeitspreis 3,25 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). In § 2 Nr. 2 des von der Beklagten vorformulierten Vertrages heißt es:
„Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt.“
§ 6 Nr. 1 des Vertrages lautet:
„Soweit in diesem Vertrag nicht anderes verein[…]