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Stundenlohnvereinbarung von 2,50 Euro – sittenwidrig

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 9 Sa 648/08
Urteil vom 30.01.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.08.2008, Az.: 8 Ca 1662/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger weitere Ausbildungs- und Arbeitsvergütung zu zahlen.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhalts und des zwischen den Parteien streitigen Vorbringens erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.08.2008, Az.: 8 Ca 1662/07 (Bl. 142 ff. d. A.).
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 21.289,22 brutto, abzüglich bereits bezahlter 4.500,00 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Ausbildungsvergütung für den Zeitraum bis Dezember 2005 iHv. EUR 4.768,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt,
an den Kläger 17.208,19 € brutto abzüglich bereits gezahlter 4.500,– € netto nebst Zinsen sowie weitere Ausbildungsvergütung in Höhe von 980,80 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.
Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, hat es zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: Für das zweite Ausbildungsjahr stehe dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsvergütung in Höhe von 600,– € brutto zu. Dieser Restvergütungsanspruch ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Ausbildungsvertrag. Ebenso bestehe noch ein Anspruch auf Zahlung von 380,80 € brutto für den Zeitraum vom 15.09. bis 31.12.2005. Dieser Zahlungsanspruch ergebe sich nach § 17 A[…]


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